Aufgaben
Zu den Aufgaben des Allgemeinen Vollzugsdienstes gehören:
- das Hinführen der Gefangenen zu einem verantwortungsbewussten, geordneten Zusammenleben in der Anstalt
Diese Aufgaben erfordern neben Teamfähigkeit insbesondere Zuverlässigkeit, Einsatzbereitschaft und ein hohes Verständnis für die Situation inhaftierter Menschen.
Besonderheiten
Die Justizvollzugsanstalt als in sich geschlossener Lebensraum erfordert die ständige Anwesenheit von Vollzugsbediensteten. Dies ist vor allem Aufgabe des Allgemeinen Vollzugsdienstes. Er sorgt für den ordnungsgemäßen Tagesablauf im Haftbereich. Dadurch übt er einen starken Einfluss auf die Gefangenen aus und bestimmt maßgeblich die Atmosphäre in der Anstalt. Dieser ständige Dienst am Menschen erfordert naturgemäß einen Schichtbetrieb (Frühdienst, Spätdienst, Nachtdienst). Auch an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen muss ein Teil der Bediensteten des Allgemeinen Vollzugsdienstes in der Anstalt Dienst verrichten. Als Ausgleich hierfür werden entsprechende dienstfreie Tage in der Woche gewährt.
Ausbildung
Der zweijährige Vorbereitungsdienst besteht aus einer theoretischen Ausbildung von 9 Monaten an der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen und einer praktischen Ausbildung von 15 Monaten in Justizvollzugsanstalten.
Einstellungsvoraussetzungen
Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
a) eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie
aa) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
c) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist, auf Grund der sie oder er einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 als gleichwertig anerkannten Abschluss erworben hat und
4. im Zeitpunkt der Einstellung das 20. Lebensjahr vollendet und das 40. Lebensjahr* noch nicht vollendet hat.
*zuzüglich Zeiten nach § 14 Abs. 5 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) – als schwerbehinderter Mensch oder diesem gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX (Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2001 BGBL. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellter behinderter Mensch das 43. Lebensjahr –
Bewerbung
Die Bewerbung ist an die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Köln zu richten.
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
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Persönliche Angaben
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Vergütung
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