Die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Vollzugsdienstes sind in den Justizvollzugsanstalten zuständig für die Betreuung, Versorgung und Beaufsichtigung der Gefangenen und unterstützen die besonderen Fachdienste (u. a. Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen, Ärzte/-innen, Psychologen/-innen, Pädagogen/-innen, Seelsorger/-innen) bei der Behandlung der Gefangenen.

Aufgaben

Zu den Aufgaben des Allgemeinen Vollzugsdienstes gehören:

- das Hinführen der Gefangenen zu einem verantwortungsbewussten, geordneten Zusammenleben in der Anstalt

- die Mitwirkung bei der Behandlung, Beurteilung und Freizeitgestaltung der Gefangenen

- die Hilfestellung bei persönlichen Angelegenheiten der Gefangenen

- die Mitwirkung bei der medizinischen Versorgung von Gefangenen

- das Führen von Einzel- und Gruppengesprächen

- die Erledigung täglich anfallender Schreib- und Verwaltungsarbeiten, überwiegend am PC

- die Mitwirkung bei der Aufnahme und Entlassung der Gefangenen

- die Durchsuchung der Gefangenen

- die Überwachung der Einhaltung von Verhaltensvorschriften und der Hausordnung

- die Überwachung des Anstaltsgeländes

- die Kontrolle des ein- und ausgehenden Personen- und Fahrzeugverkehrs sowie der Gegenstände, die in die Anstalt ein- oder aus ihr herausgebracht werden

- die Überwachung von Besuchen.

Diese Aufgaben erfordern neben Teamfähigkeit insbesondere Zuverlässigkeit, Einsatzbereitschaft und ein hohes Verständnis für die Situation inhaftierter Menschen.


Besonderheiten

Die Justizvollzugsanstalt als in sich geschlossener Lebensraum erfordert die ständige Anwesenheit von Vollzugsbediensteten. Dies ist vor allem Aufgabe des Allgemeinen Vollzugsdienstes. Er sorgt für den ordnungsgemäßen Tagesablauf im Haftbereich. Dadurch übt er einen starken Einfluss auf die Gefangenen aus und bestimmt maßgeblich die Atmosphäre in der Anstalt. Dieser ständige Dienst am Menschen erfordert naturgemäß einen Schichtbetrieb (Frühdienst, Spätdienst, Nachtdienst). Auch an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen muss ein Teil der Bediensteten des Allgemeinen Vollzugsdienstes in der Anstalt Dienst verrichten. Als Ausgleich hierfür werden entsprechende dienstfreie Tage in der Woche gewährt.

Ausbildung

Der zweijährige Vorbereitungsdienst besteht aus einer theoretischen Ausbildung von 9 Monaten an der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen und einer praktischen Ausbildung von 15 Monaten in Justizvollzugsanstalten.

Einstellungsvoraussetzungen

Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,

2. in charakterlicher, geistiger, körperlicher und gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist,

3. mindestens

a) eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie

aa) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder

bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentliche-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist oder

c) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist, auf Grund der sie oder er einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 als gleichwertig anerkannten Abschluss erworben hat und

4. im Zeitpunkt der Einstellung das 20. Lebensjahr vollendet und das 40. Lebensjahr* noch nicht vollendet hat.

*zuzüglich Zeiten nach § 14 Abs. 5 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) – als schwerbehinderter Mensch oder diesem gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX (Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2001 BGBL. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellter behinderter Mensch das 43. Lebensjahr –

Bewerbung

Die Bewerbung ist an die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Köln zu richten.

Der Bewerbung ist beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf,

2. eine Ablichtung des Schulzeugnisses und ggf. Ablichtungen der Zeugnisse und Bescheinigungen, durch die die Einstellungsvoraussetzungen nachgewiesen werden,

3. Ablichtungen von Zeugnissen über Tätigkeiten seit der Schulentlassung,

4. eine Erklärung, ob eine gerichtliche Vorstrafe vorliegt und ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren bei einer Staatsanwaltschaft anhängig ist,

5. eine Erklärung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind,

6. wenn vorliegend, ein Nachweis über den Erwerb des deutschen Sportabzeichens innerhalb der letzten zwölf Monate.