Zellenfenster Quelle: JVA Köln

Der gesetzliche Auftrag und die Ziele des Strafvollzugs sind im Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) festgeschrieben:

 § 1 StVollzG NRW: Ziel des Vollzuges 
Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient dem Ziel, Gefangene zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.

Der Gesetzgeber nimmt an, dass viele Strafgefangene (noch) nicht fähig sind, in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, sie aber diese Fähigkeiten im Vollzug der Freiheitsstrafe erwerben könnten (Resozialisierung). Damit jeder Strafgefangene das Vollzugsziel erreichen kann, bietet der Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen ein differenziertes Behandlungsangebot an, wie zum Beispiel:

  • Spezielle, therapeutisch ausgerichtete Vollzugsformen mit unterschiedlichen behandlerischen Schwerpunkten (Sozialtherapie, Jungtäterabteilungen, Wohngruppen für Gefangene mit besonderen Problemstellungen)
  • Therapeutische Behandlungs- und Trainingsangebote für Gewalt- und Sexualstraftäter im Normalvollzug
  • Differenzierte berufliche oder schulische Aus- und Weiterbildungsangebote sowie arbeitstherapeutische Maßnahmen
  • Beschäftigungsmöglichkeiten in den Arbeitsbetrieben der Vollzugsanstalt
  • Erhaltung des Arbeitsplatzes in einem freien Beschäftigungsverhältnis aus dem offenen Vollzug heraus
  • Kultur- und Freizeitangebote
  • Vielfältige Sportmöglichkeiten
  • Intensive Beratung und Betreuung Suchtmittelabhängiger mit dem Ziel der Therapievorbereitung und frühzeitiger Vermittlung in externe Therapieeinrichtungen
  • Hilfe bei der Schuldenregulierung

Der Vollzug der Freiheitstrafe dient aber auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten, der Vergeltung des schuldhaft begangenen Unrechts und der Bestätigung der Rechtsordnung.

Aus den Zielen und Aufgaben des Gesetzes ergibt sich auf den ersten Blick ein Zielkonflikt zwischen der Resozialisierung des Strafgefangenen und dem Schutz der Allgemeinheit. Aber gerade durch die Resozialisierung und dem damit einhergehenden Lernprozess der Befähigung zu einem normenkonformen, straffreien Leben erfährt die Allgemeinheit einen Schutz für die Zukunft. Unabhängig davon, ist bei jeder vollzuglichen Entscheidung, insbesondere bei Vollzugslockerungen, eine intensive und gründliche Güterabwägung zwischen der Resozialisierung (Erreichung des Vollzugszieles) und dem Schutz der Allgemeinheit vorzunehmen.